Gemeinderatssitzung

 

 

 

vom Mittwoch, den 10. Sepember 2014 um 19.00 Uhr, Rathaus Pullenreuth

 

Es handelt sich um keine offiziellen Bekanntmachungen des Gemeinderates.

Die unabhängige Wählergemeinschaft ist jedoch um höchstmögliche Objektivität bemüht.

 

 

 

 

II. Öffentliche GR-Sitzung:                                                                   Beginn: ca. 19.00 Uhr

 

      

1. Ausbau der GV-Straße Pullenreuth-Lochau (Nordast – innerorts);

    Hier: Anerkennung der Entwurfsplanung mit Durchführungsbeschluss

 

    Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Pullenreuth hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.09.2013 den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße Pullenreuth-Lochau (Nordast – innerorts) beschlossen. Die Maßnahme sei unabweisbar, da sich die Straße in einem schlechten Zustand befindet.

 

Mit Beschluss vom 17.12.2013 ist das Ingenieurbüro Fröhlich beauftragt worden, die Kostenschätzung zu überarbeiten.

Auf die beiliegenden Unterlagen des Büros Fröhlich vom 28.08.2014 wurde verwiesen. Herr Fröhlich und Herr Götz waren in der Sitzung anwesend.

 

Die Förderunterlagen für den Ausbau dieser Straße müssen bis Anfang September 2014 dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach vorliegen, damit die Maßnahme im Jahr 2015 berücksichtigt werden kann. Die Mindestbreite für eine Förderung nach Art. 13 c FAG beträgt 4,75 m, punktuell kann diese jedoch unterschritten werden.

 

Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich laut Entwurfsplanung vom 28.08.2014 auf 373.723,54 €.

 

Mögliche Finanzierung:

 

Gesamtkosten                                                                                                 373.723,54 €

Anliegeranteil                                                                                                  186.861,77 €

(50 Prozent – wobei hier bei Erneuerung der Kanal- und Wasserleitung

die Trassenbreite hierfür mit berücksichtigt bzw. in Abzug gebracht

wird) Anteil Gemeinde Pullenreuth                                                               186.861,77 €

davon förderfähige Kosten (prozentual) ca.                                                  33.000,00 €

= zuwendungsfähige Kosten                                                                         153.861,77 €

hierauf ca. 55 Prozent Förderung                                                                   84.623,97 €

 

Zusammenfassung:

 

Gesamtkosten:                                                                                                373.723,54 €

Anliegeranteil:                                                                                                 186.861,77 €

Eigenanteil Gemeinde Pullenreuth:                                                               102.237,80 €

Förderanteil:                                                                                                      84.623,97 €

 

Die genaue Entwurfsplanung mit Kostenberechnung kann gerne bei uns eingesehen werden.

 

    Beschluss:  12:0   GR-Markus Hecht konnte wegen persönlicher Beteiligung nicht

                                    mit abstimmen

 

Der Gemeinderat Pullenreuth erkennt die vorgelegte Entwurfsplanung des Büros für Tiefbautechnik Gerhard Fröhlich, Neusorg vom 28.08.2014 an und beschließt gleichzeitig die Durchführung der Maßnahme aufgrund der Unabweisbarkeit (schlechter Zustand der Straße).

Das Büro wird beauftragt die Entwurfsplanung für die öffentliche Kanal- und Wasserleitung zu fertigen.

Die Bauverwaltung hat die entsprechenden Förderunterlagen zu erstellen und umgehend dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach vorzulegen.

Die Kassenverwaltung wird beauftragt, die Kosten im Haushalt 2015 mit zu berücksichtigen.

Der amtierende Bürgermeister wird ermächtigt die hierfür erforderlichen Grundstücksverhandlungen zu führen.

 

 

2. Überarbeitung des Haushaltskonsolidierungskonzepts der Gemeinde Pullenreuth

 

    Sachverhalt:

 

Auf Antrag vom 11.03.2013 erhielt die Gemeinde Pullenreuth im August 2013 eine

Stabilisierungshilfe in Höhe von 50.000 €. Die Stabilisierungshilfe wurde zunächst als grundsätzlich rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt.

 

Die Bewilligung der Stabilisierungshilfe erfolgte mit der Auflage, dass die Gemeinde bis spätestens Ende 2013 im Benehmen mit dem Landratsamt Tirschenreuth ein Haushaltskonsolidierungskonzept gem. den Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen vom 01. Februar 2013 (10-Punkte-Katalog) mit dem Ziel erarbeitet, mittelfristig wieder die Leistungsfähigkeit zu erreichen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept soll in tabellarischer Form konkrete Angaben zu den erzielbaren Mehreinnahmen / Minderausgaben enthalten.

Außerdem wird es unerlässlich sein, dass sich die Gemeinde bei den Investitionen auf nur unabweisbare Maßnahmen im Pflichtaufgabenbereich bzw. rentierlichen Bereich beschränkt; soweit möglich, sind auch dort Kosteneinsparungen vorzunehmen. Im Rahmen der Erstellung des Haushaltskonsolidierungskonzepts sind die Investitionen auf das Notwendigste zu beschränken und entsprechend der Dringlichkeit zu priorisieren. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Ausgaben sind, auch hinsichtlich der freiwilligen Leistungen, auszuschöpfen. Die Gewährung einer Stabilisierungshilfe setzt voraus, dass die Kommune sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausschöpft.

 

Daraufhin wurde durch den HFA Pullenreuth in der Sitzung am 16.10.2013 ein

Haushaltskonsolidierungskonzept im Entwurf erarbeitet. Die endgültige Beschlussfassung über das Haushaltskonsolidierungskonzept der Gemeinde Pullenreuth erfolgte durch den Gemeinderat in der Sitzung am 26.11.2013. Anschließend wurde das Konzept dem Landratsamt Tirschenreuth mit Schreiben vom 04.12.2013 mit der Bitte um weitere Veranlassung vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 15.04.2014 wurden für die Gemeinde Pullenreuth weitere

Stabilisierungshilfen von 500.000 € beantragt. Zur Ablösung von Darlehen in 2015 ist darin anteilig ein Betrag von 304.200,41 € vorgesehen. Bedingt durch die am 23.07.2014 beschlossene Kündigung eines KfW-Darlehens wurde im Nachgang eine Erhöhung der Summen in Höhe der Restschuld von 10.528,00 € beantragt. Somit beträgt die Summe der möglichen Darlehensablösungen in 2015 zusammen 314.728,41 €.

 

Zumindest in dieser Höhe besteht aufgrund der Erfahrungen in 2013 durchaus eine Chance, ggf. im Herbst 2014 weitere Stabilisierungshilfen zu erhalten, vorausgesetzt die Gemeinde Pullenreuth erfüllt die Auflagen für die besagten Stabilisierungshilfen.

Dies ist momentan leider noch nicht der Fall. Mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 30.07.2014 wird mitgeteilt, dass das übersandte Haushaltskonsolidierungskonzept gegenwärtig noch nicht als ausreichend betrachtet werden kann. Ein unzureichendes Haushaltskonsolidierungskonzept führt grundsätzlich zu einer Rückforderung der gewährten Stabilisierungshilfe (2013 = 50.000 €) bzw. zum Ausschluss weiterer Hilfen. Aus diesem Grund wird der Gemeinde Pullenreuth die Gelegenheit gegeben, vor der Sitzung des

Verteilerausschusses im Herbst das Haushaltskonsolidierungskonzept nachzubessern und bis spätestens 29.09.2014 vorzulegen.

 

Für die Gemeinde Pullenreuth bedeutet dies im Einzelnen:

 

- Die Gemeinde hat zwar ein Haushaltskonsolidierungskonzept anhand des

  10-Punkte-Katalogs erstellt und beschlossen, allerdings sind die

  Konsolidierungsmaßnahmen bislang nicht ausreichend. Durch die bisher

  veranlassten Konsolidierungsmaßnahmen wird der Haushalt nur geringfügig

  entlastet. Die Anhebung der Hebesätze wurde noch nicht beschlossen, sondern

  auf die Jahre 2015 und 2016 verschoben; zudem werden noch vergleichsweise

  hohe freiwillige Leistungen gewährt. Die Gemeinde wird gebeten, das

  Haushaltskonsolidierungskonzept im Benehmen mit dem Landratsamt zu

  Überarbeiten (soll heißen: nach der Überarbeitung soll das Konzept dem LRA zur

  Stellungnahme vorgelegt werden).

 

- Es ist eine Aufstellung der freiwilligen Leistungen nachzureichen, in der auch die

  Defizite der defizitären Einrichtungen aufgeführt werden. Es wird darauf

  hingewiesen, dass alle Ausgaben und Defizite zu erfassen sind, die nicht den

  Pflichtaufgabenbereich betreffen.

 

Dazu folgende Informationen:

 

a) Hebesätze der Gemeinde Pullenreuth

 

    Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilt die Regierung der Oberpfalz mit, dass die

    Gewährung einer Stabilisierungshilfe voraussetzt, dass eine Kommune sämtliche

    Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausschöpft. Insbesondere weist die Regierung in

    diesem Zusammenhang auf die bislang unterdurchschnittlichen Hebesätze der

    Gemeinde Pullenreuth bei der Grundsteuer A und B hin. Aus diesem Grund

    wurde aufgrund GR-Beschluss vom 26.11.2013 folgender Passus als

    Absichtserklärung in das Haushaltskonsolidierungskonzept mit aufgenommen:

 

  - Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer A in zwei Schritten von bisher

    330 v. H. auf 345 v. H. ab 01.01.2015 und auf 360 v. H. ab 01.01.2016 (jährliche

    Mehreinnahmen ab 2016 ca. 4.000 €)

  - Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B ab 01.01.2016 von bisher 330 v.

    H. auf 345 v. H. (jährliche Mehreinnahmen ab 2015 ca. 5.300 €)

 

Gem. Schreiben der Regierung der Oberpfalz sollte die Anhebung der Hebesätze konkret beschlossen werden. Nach Rücksprache mit Herrn Haller von der Regierung der Oberpfalz am 27.08.2014 wäre hierbei in Hinblick auf die Stabilisierungshilfen sehr hilfreich, wenn von der schrittweisen Anhebung abgesehen und eine vollständige Anhebung zum 01.01.2015 beschlossen wird.

 

Im Haushaltskonsolidierungskonzept Ziffer 4.1 wurden die momentanen freiwilligen

Leistungen der Gemeinde Pullenreuth aufgelistet. Der Gemeinderat sollte die Kürzung weiterer freiwilliger Leistungen beschließen. Ggf. kann

in diesem Zusammenhang auch auf die Bewirtschaftung der Turnhalle insbesondere wegen der statischen Probleme eingegangen werden.

Ergänzend zum Haushaltskonsolidierungskonzept ist eine Aufstellung der freiwilligen Leistungen nachzureichen, in der auch die Defizite der defizitären Einrichtungen aufgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Ausgaben und Defizite zu erfassen sind, die nicht den Pflichtaufgabenbereich betreffen.

Hierzu ergab eine Rücksprache mit Herrn Haller von der Regierung der Oberpfalz, dass diese Feststellung auf Anweisung des Staatsministeriums bei allen Gemeinden mit Nachbesserung des Haushaltskonsolidierungskonzepts enthalten ist. Es handelt sich damit eher um eine pauschale Feststellung ohne konkreten Bezug auf die Gemeinde Pullenreuth.

Dennoch sollte die Aufstellung der freiwilligen Leistungen um die Defizite der Einrichtungen ohne Pflichtaufgaben ergänzt werden.

 

Anlage defizitäre Einrichtungen:

 

     Bewirtschaftung Festplatz Pullenreuth:

     Ausgaben 2013                                                                                         360,24 €

     Einnahmen                                                                                                    0,00 €

     Defizitanteil Gemeinde Pullenreuth                                                        360,24 €

 

     Bewirtschaftung der Turnhalle Pullenreuth:

 

     Ausgaben 2013                                                                                      9.441,58 €

     davon Kostenübernahme durch TUS Pullenreuth 50 %                    4.720,79 €

     Defizitanteil Gemeinde Pullenreuth                                                     4.720,79 €

 

 

 

     Beschluss a:  11:2     GR-Hans Wopperer und GR-Stephan Heindl stimmten gegen

                                         diese Erhöhung der Hebesätze  

 

 Der Hebesatz für die Grundsteuer A wird ab 01.01.2015 von bisher 330 v. H. auf 360  

 v. H. erhöht. Dadurch werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 4.000 € erwartet.

 der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab 01.01.2015 von bisher 330 v. H auf 345  

 v. H. erhöht. Dadurch werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 5.300 € erwartet.

 Die Erhöhungen sind in der Haushaltssatzung 2015 zu berücksichtigen.

 

     Beschluss b:  13:0

 

     Als freiwillige Leistungen sollen künftig des wegfallen:

 

     Die Übernahme der Kindergartengebühr für die ersten drei Monate         2.500,-

     Der Pauschalzuschuss an das BRK                                                                 200,-

     Die Aufwendungen für zwei E-Bikes                                                             1.200,-

 

     Der Zuschuss für die Mäharbeiten an den TUS Pullenreuth                          800,-

     sowie ein selbiger für Mäharbeiten an die Jugend Trevesen                        500,-

     soll künftig gegen Rechnung umgeschichtet werden da sich

     hier die Gemeinde höhere Eigenkosten einsparen kann.

 

     Die dadurch gemachten Einsparungen der freiwilligen Leistungen belaufen sich

     dadurch auf insgesamt                                                                                   5.200,-.

  

     Beschluss b:  13:0

   

 Die als Anlage defizitäre Einrichtungen beigefügte Aufstellung über die freiwilligen   

 Leistungen mit defizitären Einrichtungen wird anerkannt.

 

3. Resolution gegen Fracking

 

    Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.06.2014 die Verwaltung um Ausarbeitung einer Resolution gegen das Fracking gebeten.

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.07.2014 bereits selbst einstimmig eine Resolution gefasst. Diese ist Grundlage des Beschlussvorschlags.

 

    Beschluss 1:    13: 0  

 

Resolution:

 

Die Gemeinde Pullenreuth schließt sich der Resolution des Kreistages des Landkreises Tirschenreuth, vom 21.07.2014 an. Diese Resolution lautet wie folgt:

 

        - Der Kreistag des Landkreises Tirschenreuth fordert die Deutsche  

          Bundesregierung auf, die Methoden des Fracking zur Gewinnung von

          Schiefergasen vor allem wegen der befürchteten langfristigen

          Umweltbelastungen sowie der Gefährdung des Trinkwassers abzulehnen.

 

        - Die Bayerische Staatsregierung wird gebeten, weiterhin Fracking zur

          Gewinnung von Öl und Gas abzulehnen und sich hier entsprechend bei der

          Bundesregierung einzusetzen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, diese Resolution an die Bundesregierung und an die Bayerische Staatsregierung zu leiten.

 

 

4. Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten bei der Kalkulation kommunaler

    Benützungsgebühren

 

    Sachverhalt:

 

Am 1. August 2013 ist das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 08. Juli 2013 in Kraft getreten. Bei einem Inhouse-Seminar im Landratsamt Tirschenreuth am 29.04.2014 referierte Frau Dr. Thimet vom Bayerischen Gemeindetag über diese Neuerung des Wiederbeschaffungszeitwertes.

 

Mit dieser Gesetzesänderung des KAG wird den Kommunen ermöglicht, künftig bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für ihre – insbesondere

leitungsgebundenen - Einrichtungen nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern alternativ auch von Wiederbeschaffungszeitwerten abzuschreiben, um so finanzielle Reserven für künftig entstehenden Kostenaufwand zu bilden.

 

Nach bisheriger Rechtslage konnten Träger kommunaler Wasserversorgungs- und

Entwässerungseinrichtungen bei der Gebührenfinanzierung für diese kostendeckenden Bereiche kaum finanzielle Reserven für künftig entstehenden Kostenaufwand bilden. In die Kalkulation der Benutzungsgebühren durften nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAG lediglich die Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten einfließen, die nicht bereits über Beiträge oder sonstige Entgelte gedeckt sind. Die Gebühreneinnahmen orientierten sich eher an den Kosten der Vergangenheit als nach den aktuellen oder künftigen Kosten.

 

Die Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten wird gesetzestechnisch dadurch ermöglicht, dass in Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG die Worte „von den Anschaffungs- und Herstellungskosten“ gestrichen werden, an dieser Stelle also keine ausschließliche Pflicht zur Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten mehr statuiert wird und zudem in Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG (der bisherige Satz 2 ist nun unverändert Satz 3) ein Wahlrecht zwischen den beiden Abschreibungsmethoden (Anschaffungs- und Herstellungskosten oder

Wiederbeschaffungszeitwerte) geschaffen wird.

 

Für die Einrichtungsträger besteht ein Wahlrecht zwischen einer Abschreibung von

Anschaffungs- und Herstellungskosten oder einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten. Die Bildung von finanziellen Reserven ist freiwillig.

 

Es besteht keine Veranlassung, Einrichtungsträgern, die bisher gut und vorausschauend gewirtschaftet haben und bei denen kein schwer zu bewältigender Finanzierungsaufwand absehbar ist, zu abschreibungsbedingten Gebührenerhöhungen zu zwingen.

 

Sollte künftig auf den Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben werden, so müsste zunächst grundsätzlich zum Ende jeden Jahres für jedes Anlagegut der aktuelle Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt und darauf die kalk. Abschreibung festgesetzt werden.

Ausnahmsweise könnte bei entsprechender Beschlusslage auch auf einzelne ausgewählte Anlagegüter nach der Wiederbeschaffungszeitwertmethode abgeschrieben werden.

 

Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der Abschreibung von Anschaffungs- und

Herstellungskosten oder von Wiederbeschaffungszeitwerten Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Gemeinde und könnte für jeden Kalkulationszeitraum neu getroffen werden.

 

Zur Information:

Bereits im Jahr 2004 wurde den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, auf

zuwendungsfinanzierte Investitionskosten bei den kostenrechnenden Einrichtungen wie Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen abzuschreiben. Diese zusätzlichen Abschreibungserlöse auf Zuwendungen sollten in eine Sonderrücklage eingestellt und für künftige Investitionen verwendet werden.

 

Diese Abschreibungsmöglichkeit auf zuwendungsfinanzierte Investitionskosten bei der Entwässerungseinrichtung wurde bereits von dem Gemeinderat Pullenreuth laut Protokoll vom 26.07.2004 abgelehnt.

 

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Der Gemeinderat Pullenreuth nimmt zur Kenntnis, dass bei den kostenrechnenden

Einrichtungen der Gemeinde Pullenreuth die kalk. Abschreibungen aufgrund der

Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden. Die bereits seit mehr als 10 Jahren mögliche Abschreibung auf zuwendungsfinanzierte Investitionen wurde mit Beschluss vom 26.07.2004 abgelehnt. Mit Wirkung ab 01.08.2013 kann aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr alternativ auch auf den Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben werden. Damit können finanzielle Reserven für künftige Investitionen (z. B. Erneuerung der Kanal- und Wasserleitung, Sanierung Leichenhaus) gebildet und bei Bedarf in späteren Jahren verwendet werden. Dadurch ergibt sich eine Gebührenentlastung für nachfolgende

Generationen zu Lasten der aktuellen Gebührenzahler. Der Gemeinderat Pullenreuth steht der Festsetzung einer zusätzlichen Abwasser-, Wasser- bzw. Bestattungsgebühr zur Ansammlung finanzieller Reserven für künftige Investitionen grundsätzlich positiv gegenüber. Die Verwaltung wird aus diesem Grund gebeten, detaillierte Berechnungen vorzunehmen.

 

 

5. Ausbau der GV-Straße ArnoldsreuthPullenreuth BA I (Zur Hammerleite)

    Hier: Festlegung der Fälligkeiten für den Straßenausbaubeitrag

 

    Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Pullenreuth erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Erneuerung/

Verbesserung der Straße „Zur Hammerleite“ (inkl. Straßenbeleuchtung) einen Straßenausbaubeitrag.

Aufgrund des Ausschreibungsergebnisses und dem damit verbundenen beitragsfähigen Aufwand ergibt sich derzeit ein Betrag von ca. 375.000,00 €.

Diese Straße wird als Haupterschließungsstraße eingestuft (in Absprache mit Landratsamt Tirschenreuth). Somit trägt die Gemeinde Pullenreuth nach der aktuellen Ausbaubeitragssatzung 50 Prozent, 50 Prozent werden auf die Anlieger umgelegt.

 

Anteil der Gemeinde:                                                                   187.500,00 €

Anteil der Anlieger:                                                                      187.500,00 €

 

Erhebung von Vorausleistungen:

 

Die Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes Vorausleistungen erheben. Die Erhebung von Vorausleistungen setzt voraus, dass mit der Baumaßnahme bereits begonnen wurde. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen.

 

Einstufung Straßentyp:

 

Straße im Sinne der Einordnung nach der Ausbaubeitragssatzung in eine Straßenklasse ist der nach natürlicher Betrachtungsweise, abzugrenzende in sich einheitliche Straßenzug, nicht aber ein abzurechnendes Straßenteilstück.

 

Es wird wie folgt unterschieden:

 

1. Anliegerstraßenstraßen:

Anliegerstraßen liegen dann vor, wenn mehr als 50 % des Gesamtverkehrs Anliegerverkehr ist. Sie sind dadurch definiert, dass auf ihnen überwiegend Anliegerverkehr erfolgt, wobei als Anliegerverkehr derjenige Verkehr anzusehen ist, der zu diesem Grundstücken hinführt oder von ihnen ausgeht. Durch ein Gewerbe, Kindergarten oder Schule ausgelöster Verkehr, aus einem überörtlichen Einzugsgebiet begründet zwar ein höheres Verkehrsaufkommen, aber betrifft rein den Anliegerverkehr (nicht überörtlicher Durchgangsverkehr).

An der Einstufung als Anliegerstraße kann auch der zulässige landwirtschaftliche  Durchgangsverkehr zur Bewirtschaftung der sich im Außenbereich anschließenden Felder nichts ändern; dadurch wird der Straßenzug weder zur Haupterschließungs- noch zur Hauptverkehrsstraße.

 

2. Haupterschließungsstraßen:

Haupterschließungsstraßen sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind.

Bei Haupterschließungsstraßen erweisen sich Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig.

 

3. Hauptverkehrsstraßen:

Hauptverkehrsstraßen sind Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und überörtlichen Verkehr und dem Durchgangsverkehr dienen (ca. 75 % des Verkehrsaufkommens).

 

Beitragsfähiger Aufwand:

 

Zu dem beitragsfähigen Aufwand gehören:

 

- Straßenbauarbeiten

- Straßenentwässerung

- Fahrbahndecke Brücke (Brückenbauwerk selbst nicht beitragsfähig)

- Grunderwerb

- Vermessung

- Baunebenkosten

 

Der Bauzeitenplan lag zur Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor. Die Leistungen sind laut Leistungsverzeichnis bis zum 30.05.2015 fertigzustellen.

Die Erstellung der Schlussbescheide kann erst nach Vorliegen aller Rechnungen erfolgen.

Aus Erfahrungswerten kann man davon ausgehen, dass die Zustellung der Schlussbescheide Juli/August 2015 erfolgen könnte.

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Der Straßenausbaubeitrag für die Erschließungsanlage „Zur Hammerleite“ wird wie folgt erhoben:

 

1. Rate fällig zum 31.10.2014                                         30 %

2. Rate fällig zum 30.04.2015                                         50 %

    Schlussrechnung fällig zum 30.09.2015                       20 %

 

 

6. Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße Lochau-Neuhof

    Hier: Beschluss BUA vom 16.07.2014

 

    Sachverhalt:

 

Herr Stephan Plannerer hat in der öffentlichen BUA-Sitzung am 16.07.2014 den Antrag gestellt, die Gemeindeverbindungsstraße Lochau-Neuhof zu verbreitern. Auf das beiliegende Eingabeblatt wird verwiesen.

 

Der BUA fasste daraufhin folgenden Beschluss:

 

„Der Sanierungsvorschlag laut Anlage im Protokoll soll in der nächsten Gemeinderatssitzung eingehender bzgl. der weiteren Vorgehensweise beraten werden. Im Vorfeld ist seitens der Verwaltung zu klären, ob ggf. Fördermöglichkeiten für die Maßnahme abgerufen werden können.“

 

Dieser Straßenabschnitt ist als Gemeindeverbindungsstraße eingestuft und könnte evtl. über § 2 GFVG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) gefördert werden (ca. 45 – 50 Prozent der förderfähigen Kosten). Als Maßnahmenträger muss die Gemeinde Pullenreuth auftreten, eine öffentliche Ausschreibung ist erforderlich.

Des Weiteren muss mit dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach die Ausbauart abgestimmt werden.

 

Im Haushalt 2014 sind für die Maßnahme keine Kosten veranschlagt.

 

Soweit der Gemeinderat Pullenreuth diese Maßnahme weiter verfolgen will, sollte zumindest eine Vorplanung für die weiteren Gespräche beim Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach und der Regierung der Oberpfalz zwecks Fördermöglichkeiten vorliegen.

 

    Beschluss:    12: 0   GR-Plannerer Stefan stimmt als Antragssteller nicht mit ab

 

Das Ing.-Büro Fröhlich, Neusorg wird beauftragt Ingenieurleistungen (Verkehrsanlagen) bis zur Leistungsphase 2 – Honorarzone II (Vorplanung) durchzuführen. Auf dieser Basis wird mit den Fachbehörden (Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach, Regierung der Oberpfalz) Kontakt aufgenommen (Fördersatz, Ausbauart). Das Ergebnis wird dem Gemeinderat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

 

Aus Planungstechnischen Gründen muss die Gemeinde Neusorg dahingehend mit eingebunden werden als das sie sich erklärt, wie sie sich das weitere Vorgehen im Bereich von Weihermühle mit ihren maroden Brücken bzw. wie sie sich künftig die dortige Verkehrsregelung vorstellt.

 

Die Ingenieurkosten sind im Nachtragshaushalt 2014 einzuplanen.

 

 

7. Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße Höll-Neusorg;

    Hier: Beschluss BUA vom 16.07.2014

 

    Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss fasste in seiner öffentlichen Sitzung am 16.07.2014 unter dem Tagesordnungspunkt „Straßenunterhalt 2014“ folgenden Beschluss:

 

„Ferner ist die Straßenbaumaßnahme GVS Höll-Neusorg für die Zukunft als Straßenvollausbau zu forcieren, da sich hier eine reine Sanierungsmaßnahme als unwirtschaftlich herausgestellt hat. Die Verwaltung wird hierzu gebeten, die entsprechenden Fördermittel noch zu prüfen.“

 

Dieser Straßenabschnitt (Brücke Neusorg bis Staatsstraße 2177) ist als Gemeindeverbindungsstraße eingestuft und könnte evtl. über § 2 GFVG (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) gefördert werden (ca. 45 – 50 Prozent der förderfähigen Kosten). Als Maßnahmenträger muss die Gemeinde Pullenreuth auftreten, eine öffentliche Ausschreibung ist erforderlich.

Des Weiteren muss mit dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach die Ausbauart abgestimmt werden.

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Ein Ing. Büro wird beauftragt Ingenieurleistungen (Verkehrsanlagen) bis zur Leistungsphase 2 – Honorarzone II (Vorplanung) durchzuführen. Auf dieser Basis wird mit den Fachbehörden (Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach, Regierung der Oberpfalz) Kontakt aufgenommen (Fördersatz, Ausbauart). Das Ergebnis wird dem Gemeinderat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

 

Die Ingenieurkosten sind im Nachtragshaushalt 2014 einzuplanen.

 

 

8. Dorferneuerung Pullenreuth; Sanierung und gemeinschaftliche Nutzung

    des ehemaligen Schulhauses in Lochau

    Hier: Außenanlagen – Antrag DG Lochau e. V. vom 15.07.2014

 

    Sachverhalt:

 

Es wird auf das beiliegende Schreiben der Dorfgemeinschaft Lochau e. V. vom 15.07.2014 verwiesen.

 

Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Pullenreuth und der Teilnehmergemeinschaft Pullenreuth sah für die Sanierung und gemeinschaftliche Nutzung des ehemaligen Schulhauses in Lochau eine Kostenannahme von 147.400,00 € vor (davon Förderung von 50 % - 73.700,00 €).

 

Für diese Maßnahme wurde am 15.05.2014 der Verwendungsnachweis an das Amt für Ländliche Entwicklung zur Prüfung und Auszahlung der Fördersumme vorgelegt. Laut Abrechnung betragen die Gesamtausgaben 126.259,55 €, zusätzlich werden von Seiten des Amtes für Ländliche Entwicklung die Eigenleistungen (4.686,50 Stunden) noch vergütet/entschädigt.

 

Für die Aufwertung/Erneuerung der Außenanlagen hat der Gemeinderat Pullenreuth in seiner Sitzung am 17.12.2013 einer Kostenberechnung von 44.369,15 € zugestimmt. Hiervon trägt das Amt für Ländliche Entwicklung einen Anteil von 60 % (= 26.621,49 €), des Weiteren werden die Eigenleistungen wieder separat vergütet/entschädigt.

 

Bis zur Erstellung der Sitzungsvorlage lagen noch nicht alle Schlussrechnungen für die Außenanlagen vor, aufgrund der Ausschreibungen und Kostenansätze sind Gesamtausgaben von ca. 38.000,00 € zu erwarten.

 

Frau Bock vom Amt für Ländliche Entwicklung hat für die Restausgaben (Backofen, Versetzung Hydrant und Sanierung Buswartehäuschen) eine Förderung von mindestens 50 % wieder in Aussicht gestellt.

 

Für die Sanierung des ehemaligen Schulhauses Lochau wurden in 2010 bis 2014 Ausgaben von zusammen 127.400 € sowie eine Förderung von 73.700 € veranschlagt. Auf den Ausgabeansatz wurden bisher Ausgaben von zusammen 126.924,16 € verbucht. Die Ausgabeeinsparung beträgt 475,84 €. Gleichzeitig wurden bisher Zuwendungen von 38.000 € vereinnahmt. Aufgrund der angefallenen Kosten sowie der geleisteten Eigenleistungen von 4.686,50 Stunden wird davon ausgegangen, dass die veranschlagte Gesamtförderung von 73.700 € erreicht wird.

 

Finanzielle Beurteilung:

 

Für die Aufwertung/Erneuerung der Außenanlagen wurden lt. Kostenberechnung Ausgaben von ca. 44.300 € (incl. Wert der Eigenleistung) erwartet. Im Haushalt 2014 wurden für die Außenanlagen Ausgaben von 33.000 € (ohne Eigenleistung) sowie Zuwendungen von 60 % (= 19.800 €) veranschlagt.

 

Aufgrund der Kostenfortschreibung werden aktuell Ausgaben von zusammen

ca. 38.000 € (ohne Eigenleistung) erwartet. Dies bedeutet zunächst Mehrkosten von ca. 5.000 €. Nachdem für die Erneuerung der Außenanlagen Zuweisungen von

ca. 26.600 € (incl. Eigenleistungen) zugesagt wurden, ergeben sich gleichzeitig Mehreinnahmen von voraussichtlich ca. 6.800 €.

 

Für die Errichtung eines Backofens, die Versetzung eines Hydranten und für die Sanierung des bestehenden Buswartehäuschens werden Ausgaben von ca. 8.200 € erwartet. Gleichzeitig wird eine Bezuschussung von 50 % zugesagt.

 

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

 

Einsparungen bei Sanierung des ehemaligen Schulhauses                           - 475,84 €

Mehrkosten für die Erneuerung der Außenanlagen ca.                                   5.000,00 €

abzüglich zusätzliche Zuweisungen für Außenanlagen                                - 6.800,00 €

zuzüglich Mehrkosten durch Backofen, Hydranten, Buswartehäuschen   + 8.200,00 €

abzüglich Förderung von 50 %                                                                        - 4.100,00 €

Finanzierungsbedarf                                                                                           1.824,16 €

 

Die Mehrausgaben sowie Mehreinnahmen könnten in einem 1. Nachtragshaushalt 2014 berücksichtigt werden.     

 

    Beschluss:    13: 0           

 

Der Gemeinderat Pullenreuth stimmt aufgrund der Einsparungen bei der Gesamtmaßnahme und den geleisteten ehrenamtlichen Stunden den Antrag der Dorfgemeinschaft Lochau e. V. vom 15.07.2014 zu.

Weiterhin wird der Dorfgemeinschaft Lochau e. V. mitgeteilt, dass weitere Maßnahmen am Dorfhaus bzw. im Ortsteil Lochau über ein eigenes Dorferneuerungsverfahren abgewickelt werden müssen.

 

 

9. Straßenunterhaltsmaßnahmen 2014/2015

    Hier: Festlegung der Ausführung

 

    Sachverhalt:

 

Der GR Pullenreuth hat in der öffentlichen Sitzung am 23.07.2013 beschlossen, dass die Maßnahmen Neuköslarn (Parkplatz Richtung Neuköslarn), GVS Neusorg- Pullenreuth (Höhe Haidelfurth nach Brücke) sowie die GVS Haselbrunn (bei Pumpstation) im Zuge des bereits geplanten Straßenunterhalts im Jahr 2014

durchgeführt werden sollen.

Hierzu wurden zwischenzeitlich durch die Bauverwaltung der VGem Neusorg in Zusammenarbeit mit einer Asphaltfachfirma sowie mit der 2. Bürgermeisterin Frau Hawranek die o.g. Straßenunterhaltsmaßnahmen vor Ort besichtigt.

Dabei wurden Sanierungsvorschläge mit entsprechenden Kostenschätzungen entsprechend ausgearbeitet.

 

Während der Beratung zum TOP ist dem Gemeinderat aufgefallen, dass bei diesen Sanierungsvorschläge ein Zwei-Schichten Verbund (Asphalt-Tragschicht  mit einer Asphalt-Deckschicht) zu Grunde gelegt wurde. Seitens der Gemeinderates wurde in Erwägung gezogen diese Maßnahmen im Einschicht-Verfahren mit einer Asphalt-Trag/Deckschicht herstellen zu lassen um vielleicht dadurch ein günstigeres Angebot zu erhalten.

 

    Beschluss:    13: 0  

 

Dieser TOP wurde daraufhin vertagt.

Die Bauverwaltung wurde beauftragt, hierzu weitere Angebote einzuholen.

 

 

10. Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich von Beschlüssen des Gemeinderates

      anstelle von beschließenden Ausschüssen

 

     Sachverhalt:

 

Bei Grundstücksgeschäften in den Mitgliedsgemeinden der VGem wird die  Angelegenheit eigentlich stets vom Gemeinderat entschieden, weil es sich bei  Gemeinden unserer Größenordnung auch meist um Angelegenheiten  grundsätzlicher Art handeln wird.

 

Das Notariat in Kemnath hat uns diesbezüglich auf folgende Problematik aufmerksam gemacht:

Da wir in § 8 Abs. 3 Nr. 2 b) unserer Geschäftsordnung (GeschO) den beschließenden BUA zuständig für „Grundstückangelegenheiten der Gemeinde einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten“ erklärt haben, wäre es denkbar, dass im Falle einer Entscheidung durch den GR kein gültiger Beschluss vorläge; damit könnte das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam sein.

 

Nun wurde die Sache dem Landratsamt (LRA) vorgelegt. Ohne die vom LRA für und gegen eine mögliche Entscheidung durch den GR (anstelle des laut GeschO zuständigen BUA) genannten Argumente hier im Einzelnen aufzulisten, wird hier das Ergebnis des LRA nachfolgend in aller Kürze dargestellt:

Laut LRA ist es so, dass eine gerichtliche Klärung noch ausstehe, aber der überwiegende Teil der Literatur sowie auch das Bayerische Staatsministerium

des Innern es für zulässig ansehen, dass der Gemeinderat im Einzelfall bestimmte Angelegenheiten an sich ziehe, obwohl sie einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden. Dieser Ansicht schließt sich das Landratsamt an.

 

Weil nun aber davon die Rede ist, dass der GR „im Einzelfall“ die Angelegenheiten an sich ziehen könne, ist die Lage trotzdem etwas ungewiss. Denn zum einen ist bei uns regelmäßig der GR mit der Sache befasst, zum anderen könnte jeweils der Fall vorliegen, dass gerade die aktuelle Sache keine Entscheidung durch den GR rechtfertige. Hier schlägt nun unser Notar vor, zur Sicherheit folgende Regelung in die Geschäftsordnung aufzunehmen: „Dem Gemeinderat bleibt es unbenommen an Stelle des Ausschusses einen Beschluss zu fassen“. Das Landratsamt erhebt hiergegen keine Einwände.

Nur der Vollständigkeit halber folgende Anmerkung: Diese Formulierung gilt dann für alle Fälle, in denen der GR anstelle eines beschließenden Ausschusses beschließt, nicht nur für Grundstücksangelegenheiten.

Um die theoretisch denkbare Gefahr eines schwebend unwirksamen

Rechtsgeschäfts auszuschließen, sollte dem Vorschlag des Notariats entsprochen und dem unten angeführten Beschlussvorschlag entsprochen werden.

 

Beschluss:    13: 0  

 

§1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Pullenreuth wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

 

„Dem Gemeinderat bleibt es unbenommen an Stelle des Ausschusses einen Beschluss zu fassen.“

 

11. Informationen

 

    a) Bgm. Kraus informierte u. a. über den aktuellen Ausgabenstand für den

        Winterdienst. 

        So wurde wurde mitgeteilt, dass für den Winterdienst im Haushalt 2014 Mittel

        von 50.000 € veranschlagt wurden. Zusätzlich konnten aus dem Vorjahr 2013

        Haushaltsreste von 2.530,81 € übertragen werden. In der Summe ergeben sich

        Haushaltsmittel von 52.530,81 €. Darauf wurden bisher Ausgaben von 14.909,15 €

        verbucht. Somit stehen noch Haushaltsmittel von 37.621,66 € zur Verfügung.

 

        Fraglich ist jedoch, welche Winterdienstkosten noch im restlichen Haushaltsjahr

        2014 (Monate November, Dezember) anfallen.

 

   b) Bauantrag: Erweiterung Milchviehstall und Neubau einer Güllegrube in

       95704 Pullenreuth, Flurstück 150, Gemarkung Höll und Haid

       Da im August keine Sitzung war, hat der 1. Bgm. im Wege einer Eilentscheidung

       am 28.07.2014 diesem Bauvorhaben zugestimmt.

 

   c) Über die erledigten Arbeiten des Bauhofs berichtete, da sich der 1. Bgm. Herr

       Kraus im Urlaub befand, 2. Bürgermeisterin Gabi Hawranek. So konnten, da sich

       auch die Gemeindearbeiter im Urlaub befanden und faktisch jeweils nur eine    

       Arbeitskraft  anwesend war, nur relativ wenige und geringfügige Arbeiten erledigt

       werden.

 

       Eigene Anmerkung dazu:

 

       Es wird dringen Zeit sich über eine Personelle Verstärkung unseres Bauhofes

       ernsthaft Gedanken zu machen. Zumal es doch auch Wahlprogramm aller

       Politischen Fraktionen war!

      

12. Anfragen

    

      Anscheinend wegen der vielen TOP und der schon sehr lange andauernden

      Sitzung kamen keine Großartigen Anfragen mehr zur Sprache.

 

 

    Anwesende:

 

    VG-Neusorg:              Frau König Kathrin (Schriftführer)

                                        Herr Regner Josef (Kämmerer)

 

    Ing.Büro:                    Herr Fröhlich Gerhard und Herr Götz Harald

 

    Presse:                       Herr Völkl Karl aus Groschlattengrün für die „Frankenpost“

                                        und den „Neuen Tag)                             

 

    Zuhörer:                     Herr Spörrer Johann, Pullenreuth

                                        Herr Postner Alfred, Lochau

                                        Herr Hecht Albert, Lochau

                                        Herr Hecht Gerhard, Lochau         

                                        Frau Hecht Christine (Seebauer), Lochau

                                        

 

I. Nichtöffentliche GR-Sitzung:                Beginn: im Anschluss an die öffentliche

                                                                                  GR-Sitzung

 

 

    In diesem Zusammenhang möchten wir auf § 52 Abs. 3 GO

    (Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern) verweisen:

 

    „ Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit

    bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“    

 

    Mit dem TOP 6 wurde durch den Gemeinderat für die TOP 3, und 4 ordentlich der

    Wegfall der Gründe für die Geheimhaltungspflicht beschlossen.

 

  

3. Elternbefragung im Kinderhaus Steinwaldzwerge;

    hier: Anonyme Auswertung

 

    Sachverhalt:     

 

In Art. 19 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergarten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) sind die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen festgelegt.

 

Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertageseinrichtungen (Art. 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alternative 2) setzt voraus, dass der Träger

 

1. eine Betriebserlaubnis nachweisen kann,

 

2. geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchfuhrt, d.h. die pädagogische    

    Konzeption der Kindertageseinrichtung in geeigneter Weise veröffentlicht, sowie

    eine Elternbefragung oder sonstige, gleichermaßen geeignete Maßnahme der

    Qualitätssicherung jährlich durchführt,

 

3. die Grundsatze der Bildungs- und Erziehungsarbeit und die Bildungs- und

    Erziehungsziele (Art. 13) seiner eigenen träger- und einrichtungsbezogenen

    pädagogischen Konzeption zugrunde legt,

 

4. die Einrichtung an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche

    öffnet,

 

5. die Elternbeitrage entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6   

    staffelt, diese für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur

    Einschulung nicht nach Alter oder Dauer der Einrichtungszugehörigkeit

    differenziert festsetzt und sie für Kinder im Kindergartenjahr im Sinn des Art. 23

    Abs. 3 Satz 1 in der Hohe des staatlichen Zuschusses ermäßigt,

 

6. den vollständigen Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den

    Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellt,

 

7. die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der

    Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der

    Aufenthaltsgemeinde oder in den Fallen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich

    zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt,

 

8. die aktuellen Daten für die Kind-bezogene Förderung unter Verwendung des vom

    Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms jeweils zum

    15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres an das zuständige

    Rechenzentrum meldet,

 

9. auf die Förderung nach diesem Gesetz durch Aushang an geeigneter Stelle

    Hinweist,

 

10. die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet.

 

Um den Fördervoraussetzungen gerecht zu werden, bedarfsgerecht planen zu können und die Einrichtung den Wünschen und Bedürfnissen der Eltern entsprechend gestalten zu können, wurde im Betreuungsjahr 2013/2014 eine Elternbefragung durchgeführt.

Die Befragung war freiwillig und erfolgte anonym. Es wurde an die Eltern der 57 Kinder, die das Kinderhaus Steinwaldzwerge im Betreuungsjahr 2013/2014 besuchten, Fragebogen verteilt. Bis zum 15. Juli 2014 wurden 36 Fragebogen ausgefüllt zurückgegeben. Es wurden zum Teil mehrere Möglichkeiten ausgewählt.

 

    Beschluss: 

 

Die Sitzungsvorlage dient zur Diskussionsgrundlage und zur Information für den Gemeinderat Pullenreuth.

 

 

4. Rahmenvertrag für Kanal- und Wasserunterhalt;

    hier: Verlängerung oder Neuausschreibung

 

    Sachverhalt:

 

Die Kanal- und Wasserunterhaltsarbeiten im Gemeindebereich Pullenreuth werden durch die Fa. König aus Neuweiher ausgeführt. Der bestehende Vertrag (Laufzeitbeginn 01.04.2009) verlängert sich im Einvernehmen beider Parteien dabei jeweils um 1 weiteres Jahr, d.h. die nächste Kündigungsmöglichkeit für die Gemeinde wäre zum 01.04.2015.

 

In einer Bürgermeisterrunde wurde zur Thematik vorgeschlagen, dass der Gemeinderat rechtzeitig vor Ablauf von 6 Jahren nach dem ursprünglichen Vertragsbeginn informiert werden soll, ob eine weitere Verlängerung oder aber eine Neuausschreibung vorgenommen werden soll. Der Gemeinderat sollte dabei auch festlegen, wieviel Jahre (Vorschlag: 6 Jahre) der Bürgermeister in Absprache mit der Verwaltung über die Verlängerung selbst entscheiden soll (sofern die grundlegende Wirtschaftlichkeit außer Frage steht).

Aus Sicht der Bauverwaltung sollte der bestehende Vertrag mit der Fa. König aus Neuweiher auf weitere 6 Jahre (bis zum 01.04.2021) „verlängert“ werden. Verlängerung soll dabei heißen: weitere jährliche Verlängerung (sofern nicht die Fa. König selbst zwischenzeitlich eine Vertragsaufhebung fordert oder die Marktentwicklung eine Preissenkung erwarten ließe) und erneute Vorlage an den Gemeinderat dann 2020.

 

Die Fa. König führte die Kanal- und Wasserunterhaltsarbeiten bis dato zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit der Gemeinde Pullenreuth aus. Zudem sind die vereinbarten Preisansätze gegenüber dem Markt angemessen und als wirtschaftlich zu beurteilen. Eine Neuausschreibung würde demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein wirtschaftlicheres Ergebnis herbeiführen.

 

    Beschluss: 

 

Der Gemeinderat Pullenreuth beschließt die Verlängerung der bestehenden Kanal- und Wasserunterhaltsarbeiten mit der Fa. König aus Neuweiher um weitere 6 Jahre bis zum 01.04.2021. Verlängerung soll dabei heißen: weitere jährliche Verlängerung (sofern nicht die Fa. König selbst zwischenzeitlich eine Vertragsaufhebung fordert oder die Marktentwicklung eine Preissenkung erwarten ließe) und erneute Vorlage an den Gemeinderat dann 2020.